1. Allgemeines Diese Lieferbedingungen sind verbindlich. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, sowie sie von der PowerParts AG ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind. Mit Bestellung der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. 2. Angebot und Vertragsschluss Angebote, die keine Bindefrist enthalten, sind unverbindlich. Bei allen Angeboten bleibt der Zwischenverkauf stets vorbehalten. Bestellungen sind für die PowerParts AG erst nach schriftlicher Bestätigung verbindlich. 3. Pläne und technische Unterlagen Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind. Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen vor, die sie der anderen ausgehändigt hat. Die empfangende Vertragspartei anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung der anderen Vertragspartei ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen, sofern dies ausserhalb des Zwecks ist, zu dem sie ihr übergeben worden sind. 4. Spezifikationen Änderungen in den technischen Spezifikationen sind stets vorbehalten, falls dies aus technischen Gründen oder zur Erfüllung behördlicher Bestimmungen erforderlich ist. Die in den Angebots-unterlagen oder in den Informationsmitteln wiedergegebenen techn. Parameter, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichte, Masse etc. sind nur annähernd massgebend, soweit sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. 5. Behördliche Genehmigungen / Bewilligungen Der Besteller ist alleine verantwortlich für die Erlangung sämtlicher erforderlichen Verfügungen bzw. Bewilligungen. 6. Preise Massgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise. Alle Preise verstehen sich – mangels anderweitiger Vereinbarung – netto, «Ex Works», ohne Verpackung, ohne irgendwelche Abzüge. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen nicht inbegriffen. Sie wird in der Rechnung getrennt aufgeführt. Sämtliche Nebenkosten wie z.B. für Fracht, Versicherung und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Bestellers. Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden, oder sie gegen entsprechenden Nachweis dem Lieferanten zurückzuerstatten, falls dieser hierfür leistungspflichtig geworden ist. Die PowerParts AG behält sich eine Preisanpassung vor, falls: - Art oder Umfang der vereinbarten Lieferungen oder Leistungen eine Änderung erfahren haben, oder - das Material oder die Ausführung Änderungen erfahren, weil die vom Besteller gelieferten Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren. Soweit nicht anderweitig schriftlich vereinbart, kann die PowerParts AG Preisanpassungen nach Vertragsabschluss geltend machen, wenn nachträglich eine Lieferfristverlängerung von mehr als 4 Monaten vereinbart worden ist, der Umfang der vereinbarten Lieferungen bzw. Leistungen verändert worden ist oder Änderungen in der Ausführung notwendig werden, weil die vom Besteller, überlassenen Unterlagen unvollständig waren, nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprochen haben oder nachträglich verändert wurden. 7. Gefahrenübergang Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist. Falls der Versand sich ohne Verschulden der PowerParts AG verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Eine im Einzelfall vereinbarte Übernahme der Transportkosten durch die PowerParts AG hat keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang. 8. Zahlungsbedingungen Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum frei der auf der Rechnung aufgeführten Zahlstelle der PowerParts AG netto, d. h. ohne irgendwelche Abzüge wie Skonto, Spesen, Steuern und Gebühren, zu bezahlen. Erfüllungsort ist der Sitz der PowerParts AG. Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder eine eventuell vereinbarte Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die die PowerParts AG nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen. Wenn eine von der PowerParts AG geforderte Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werden, ist die PowerParts AG berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen. Ist der Besteller mit einer Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss die PowerParts AG aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, eine Zahlung des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist die PowerParts AG ohne Einschränkung ihrer gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausführung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückbehalten, dies, bis neue Zahlungs- und Lieferbedingungen vereinbart sind und die PowerParts AG genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält die PowerParts AG keine genügenden Sicherheiten, ist sie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. Hält der Besteller den vereinbarten Zahlungstermin nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, jedoch mindestens 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank liegt. Zudem werden dem Besteller sämtliche internen und externen Inkassokosten in Rechnung gestellt. Der Ersatz für weiteren Schaden bleibt ausdrücklich vorbehalten. 9. Eigentumsvorbehalt Die PowerParts AG oder eine allenfalls von PowerParts AG mandatierte Stelle bleibt Eigentümerin der gesamten Lieferungen, bis sie die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat. Der Besteller wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts instandhalten und gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken versichern. 10. Lieferfrist Alle von der PowerParts AG angegebenen Lieferfristen verstehen sich ausschliesslich als im Werk abgehend. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlicher behördlicher Genehmig-ungen, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Besteller mit den von ihm auszuführenden, vertraglich vereinbarten Arbeiten im Rückstand ist. Die Frist gilt als eingehalten: - bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn die Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- und Leistungsfrist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls die Ablieferung sich aus Gründen die der Besteller zu vertreten hat verzögert, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist; - bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage, sobald diese innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist. Ist die Nichteinhaltung der Frist für Lieferungen oder Leistungen nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrung oder Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, zurückzuführen, so wird die Frist angemessen verlängert. Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist. Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche gegenüber der PowerParts AG. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit der PowerParts AG. 11. Übergang von Nutzen und Gefahr Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang ab Werk auf den Besteller über. Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die die PowerParts AG nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert. 12. Versand, Transport und Versicherung Wenn nicht anderweitig vertraglich geregelt, sind Teillieferungen gestattet. Besondere Wünsche betreffend Versand, Transport und Versicherung sind der PowerParts AG rechtzeitig bekannt zu geben. Der Transport erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Versand oder Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferungen oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten. Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller. Die Verpackung wird von der PowerParts AG anteilig oder voll in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen. Ist sie jedoch als Eigentum der PowerParts AG oder einer von dieser mandatierten Stelle bezeichnet worden, muss sie vom Besteller franko an den Abgangsort zurückgesandt werden. 13. Prüfung der Lieferungen und Leistungen Die PowerParts AG prüft die Lieferungen und Leistungen soweit üblich vor dem Versand. Verlangt der Besteller weitergehende Prüfungen, sind diese besonders zu vereinbaren und vom Besteller zu bezahlen. Sichtbare Mengendifferenzen müssen sofort bei Warenerhalt, verdeckte Mengendifferenzen innerhalb von 4 Tagen nach Warenerhalt der PowerParts AG und dem Frachtführer schriftlich angezeigt werden. Beanstandungen betreffend Beschädigung, Verspätung, Verlust oder schlechter Verpackung sind sofort nach Eingang der Warensendung anzumelden. Unterlässt der Besteller dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt und erfüllt. Die PowerParts AG hat die ihr mitgeteilten Mängel so rasch als möglich zu beheben, und der Besteller hat ihr hierzu Gelegenheit zu geben. Wegen Mängeln irgendwelcher Art an Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff. 14 (Gewährleistung, Haftung für Mängel) ausdrücklich genannten. 14. Gewährleistung, Haftung für Mängel Gewährleistungsfrist Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk oder mit der eventuell vereinbarten Abnahme der Lieferungen und Leistungen. Werden Versand oder eine eventuell vereinbarte Abnahme aus Gründen verzögert, die die PowerParts AG nicht zu vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist spätestens 18 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte die Ware unsachgemäss oder entgegen den Betriebsvorschriften betreibt, unsachgemäss Änderungen oder Reparaturen vornimmt oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadenminderung trifft und alsdann der PowerParts AG Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben. Haftung für Mängel Die PowerParts AG verpflichtet sich, auf schriftliche Anforderung des Bestellers alle Teile der Lieferungen, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum der PowerParts AG. Die PowerParts AG trägt die anfallenden Kosten der Nachbesserung. Gelingt die Nachbesserung auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist nicht oder nur teilweise, hat der Besteller bei Verschulden der PowerParts AG Anspruch auf die für diesen Fall vereinbarte Entschädigung oder, sofern eine solche Vereinbarung nicht getroffen wurde, auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwerwiegend, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann, und sind die Lieferungen oder Leistungen zum bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar, hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern, oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar ist, vom Vertrag zurückzutreten. Die PowerParts AG kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihr für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind. Ausschlüsse von der Haftung für Mängel Von der Gewährleistung und Haftung der PowerParts AG ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnutzung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässige Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse sowie infolge anderer Gründe, die die PowerParts AG nicht zu vertreten hat. Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten Für Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten, die vom Besteller vorgeschrieben werden, übernimmt die PowerParts AG die Gewährleistung lediglich im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtungen der betreffenden Unterlieferanten. Ausschliesslichkeit der Gewährleistungsansprüche Wegen Mängeln an den Lieferungen der PowerParts AG hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff. 14 ausdrücklich genannten. Haftung für Nebenpflichten Für Ansprüche des Bestellers wegen mangelhafter Beratung und dergleichen oder wegen Verletzung irgendwelcher Nebenpflichten haftet die PowerParts AG nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit. Haftungsbeschränkung Die Haftung des Lieferanten für irgendwelche Schäden aus oder im Zusammenhang mit der nicht gehörigen Erfüllung des Vertrages, insbesondere aus positiven Vertragsverletzung, ist insgesamt auf die Höhe des Vertragspreises beschränkt. 15. Retouren Retouren werden nur nach vorheriger Avisierung angenommen. Defekte Ware muss mit einer genauen Fehlerbeschreibung sowie einer Kopie der Rechnung, mit der die Ware geliefert wurde, an die PowerParts AG zur Reparatur eingeschickt oder angeliefert werden. Die Versandkosten sind vom Besteller zu tragen. Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten keine neuen Gewährleistungsfristen in Kraft. Die Gewährleistung beschränkt sich ausschliesslich auf die Reparatur oder den Austausch der beschädigten Ware. 16. Ausschluss weiterer Haftungen des Lieferanten Die Fälle der wesentlichen Vertragsverletzung, deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Diese Einschränkungen gelten nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit der PowerParts AG. 17. Urheberrechte / Software-Gewährleistung Soweit Software zum Lieferumfang gehört, wird diese dem Besteller allein zum einmaligen Wiederverkauf bzw. zum eigenen Gebrauch überlassen, d.h. er darf diese weder kopieren, noch anderen zur Nutzung überlassen. Software ist von sämtlichen Garantiebestimmungen ausgenommen. Es gelten ausschliesslich die Bestimmungen des Lizenzvertrages des Herstellers. 18. Datenschutz PowerParts AG ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindungen oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Besteller, gleich ob diese vom Besteller selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. 19. Ausfuhrkontrolle Der Besteller verpflichtet sich für den Fall der Weiterveräusserung der gelieferten Produkte, sämtliche auf diese Produkte anzuwendenden Ausfuhrbestimmungen, insbesondere die EU-DUAL-USE Bestimmungen, einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Ausfuhrbestimmungen berechtigt die PowerParts AG zur Kündigung aller mit dem Besteller bestehenden Verträge aus wichtigem Grund. 20. Gerichtsstand und anwendbares Recht Gerichtsstand für den Besteller und den Lieferanten ist Mägenwil. Die PowerParts AG ist jedoch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu belangen. Das Rechtsverhältnis untersteht dem schweizerischen Recht. Stand: Version 1.1 vom 1. April 2002
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